Rz. 292

Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 ist die Erbrechtsverordnung zur Bestimmung des Erbstatuts heranzuziehen, Art. 83 Abs. 1 EuErbVO.

Hat der Erblasser bereits im Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung am 16.8.2012 bis zum Ablauf des 16.8.2015 in einer letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl getroffen, bleibt sie nach Art. 83 Abs. 2 EuErbVO wirksam, wenn die Voraussetzungen des Kapitels III (insb. Art. 22 EuErbVO) erfüllt sind oder wenn sie nach dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden IPR in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wirksam ist.

 

Rz. 293

Hat der Erblasser in diesem Zeitraum eine wirksame letztwillige Verfügung errichtet, ohne das Erbstatut seiner Staatsangehörigkeit gewählt zu haben, wird nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO eine wirksame Rechtswahl fingiert, wenn er in einen anderen Staat umziehen sollte, was ansonsten einen Wechsel des Erbstatuts zur Folge hätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge