Rz. 311

Bis zum Ablauf des 16.8 2015 galt Art. 26 Abs. 5 EGBGB a.F. als Kollisionsnorm zur Ermittlung der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen und ihrer Bindungswirkung. Hierfür stellte die Norm auf das hypothetische Erbstatut ab. Die Bestimmung wurde zum 17.8.2015 aufgehoben.[242]

[242] Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 29.6.2015 (BGBl I, 1042), in Kraft getreten am 17.8.2015.

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