Rz. 171

Über einen Erbscheinsantrag kann das Nachlassgericht wie folgt entscheiden:

1. Bei unstreitigem Verfahren: Das Nachlassgericht erlässt den Erbschein als Feststellungsbeschluss und erteilt dem Antragsteller den Erbschein durch Übersendung einer Ausfertigung.
2. Bei streitigem Verfahren: Die Wirksamkeit des Feststellungsbeschlusses wird ausgesetzt, den Beteiligten bekannt gegeben und die Erteilung des Erbscheins durch Übersendung an den Antragsteller wird bis zur Rechtskraft des Beschlusses (Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist) zurückgestellt.
3. Erlass einer Zwischenverfügung bei behebbaren Mängeln (analog § 18 GBO).
4. Zurückweisung des Erbscheinsantrags bei unbehebbaren Mängeln.

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