Rz. 215

Darunter versteht man einen Erbschein über mehrere Erbfälle.

Grundsätzlich wird bei mehreren Erbfällen für jeden einzelnen ein eigener Erbschein erteilt. Daran ändert sich auch im Falle des Sammelerbscheins nichts. Beim Sammelerbschein werden lediglich mehrere Erbscheine für verschiedene Erbfälle als ein Schriftstück zusammengefasst. Voraussetzung ist, dass dasselbe Nachlassgericht für alle Erbfälle zuständig ist.[182]

[182] Palandt/Weidlich, vor § 2353 Rn 2.

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