Rz. 31

Da die Rechtsvermutung des § 2365 BGB und die Beweislastumkehr des § 292 ZPO analog nicht unmittelbar den Rechtsverkehr schützen, wird diese Lücke durch den öffentlichen Glauben an den Erbschein nach §§ 2366, 2367 BGB geschlossen:[29]

§ 2366 BGB schützt Dritte bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Nachlassgegenstands oder eines Rechts an einem solchen vom Erbscheinserben.
§ 2367 BGB erweitert den Schutz auf rechtsgeschäftliche Leistungsbewirkungen eines Dritten an die im Erbschein als Erben ausgewiesene Person.
 

Rz. 32

Auf die inhaltliche Richtigkeit des Erbscheins können sich Dritte solange verlassen, wie sie keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins bzw. des Herausgabeverlangens des Nachlassgerichts wegen Unrichtigkeit haben. Der öffentliche Glaube bezieht sich seiner Reichweite nach auf § 2365 BGB, sodass bspw. die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Nachlass nicht umfasst ist.[30] Gehört der Gegenstand tatsächlich nicht zum Nachlass, kann sich sein gutgläubiger Erwerb nur aus weiteren Gutglaubensnormen ergeben (§§ 892, 893, 932936, 1032 S. 2, 1207 BGB).[31]

[29] Vgl. zum gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks auf der Basis eines Erbscheins OLG Naumburg, Urt. v. 26.10.2006 – 2 U 77/06, juris.
[30] Palandt/Weidlich, § 2366 Rn 1.
[31] Palandt/Weidlich, § 2366 Rn 4.

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