Rz. 239

Besteht in einer Erbengemeinschaft Streit, weigern sich Miterben oftmals, bei der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mitzuwirken und die entstandenen Kosten mitzutragen, sodass sich die Frage stellt, ob demjenigen Miterben, der zunächst die Kosten des Erbscheinsverfahren übernommen hat, ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miterben zusteht.

Dafür ist maßgeblich, ob die Beantragung des Erbscheins eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme der Erbengemeinschaft darstellt oder nicht. Dies ist zumindest der Fall, wenn der gemeinschaftliche Erbschein erforderlich ist, um das Grundbuch im Hinblick auf eine im Nachlass befindliche Immobilie berichtigen zu können und im Übrigen keine andere Möglichkeit hierfür besteht (bspw., weil die Erbeinsetzung in einem privatschriftlichen Testament erfolgt ist).

Stimmt dann die Mehrheit der Miterben für die Beantragung des gemeinschaftlichen Erbscheins, werden auch die überstimmten Miterben gebunden, sodass sich diese an den Erbscheinskosten beteiligen müssen. Dem Miterben, der zunächst die Kosten für die Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins verauslagt hat, steht dann ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miterben zu.

Hat der Miterbe nicht zuvor über die Beantragung des gemeinschaftlichen Erbscheins abstimmen lassen, kann sich ein Erstattungsanspruch allenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben, §§ 683, 670 BGB.

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