Rz. 30

Die Rechtsvermutung des § 2365 BGB führt in analoger Anwendung von § 292 ZPO zur Umkehr der Beweislast im Prozess. Diese Vermutung kommt vor allem dem im Erbschein genannten Erben bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten zugute. Auf diese Vermutungswirkung kann sich ein durch Erbschein ausgewiesener vermeintlicher Erbe nicht berufen, wenn ein weiterer Erbprätendent ihm das Erbrecht in einem zivilgerichtlichen Verfahren streitig macht. Das Prozessgericht ist an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Nachlassgerichts, die Eingang in den Erbschein gefunden haben, nicht gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Nachlassgericht bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme, bspw. zur Testierfähigkeit, durchgeführt hat.[28] Wenn im Zivilverfahren die Feststellungen des Nachlassgerichts keine Vorgreiflichkeit begründen, fehlt es dem erteilten Erbschein an der Tatsachengrundlage, sodass dieser im Erbprätendentenstreit keine Auswirkung auf die Beweislastverteilung zu den Umständen haben kann, auf die sich die rechtliche Vermutung ansonsten bezieht.

[28] BGH, Urt. v. 14.4.2010 – IV ZR 135/08, Rn 13, 14, ZEV 2010, 468.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge