Rz. 5

Zur Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung kann der Versicherer nach § 7 AVB Lebensversicherung (Muster des GDV) stets die Vorlage des Versicherungsscheins, der Sterbeurkunde und einer ausführlichen ärztlichen oder amtlichen Bescheinigung zum Beginn und Verlauf der Krankheit verlangen, die zum Tod der versicherten Person geführt hat.

 

Rz. 6

Nach § 9 AVB Lebensversicherung bestimmt der Versicherungsnehmer, wer die Leistung im Versicherungsfall erhält. Hat er keine bezugsberechtigte Person benannt, fällt der Auszahlungsanspruch in den Nachlass, wenn die versicherte Person während der Laufzeit der Lebensversicherung verstirbt; der Erbe hat zum Nachweis seiner Empfangsberechtigung regelmäßig einen Erbschein vorzulegen.[3] Ist dagegen ein Bezugsberechtigter unwiderruflich benannt, steht diesem die Versicherungssumme mit dem Tod der versicherten Person zu. Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung gilt das Gleiche, wenn der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung bis zu seinem Tod nicht widerrufen hat und auch der Erbe das Bezugsrecht nicht bis zur Kenntnis des Bezugsberechtigten widerruft. Gegenüber dem im Versicherungsschein benannten Bezugsberechtigten kann der Versicherer die Versicherungsleistung stets erbringen, ohne dass ein erbrechtlicher Nachweis vorgelegt werden muss. Denn dann kommt es auf die Erbenstellung nicht an.

[3] Palandt/Weidlich, § 2353 Rn 76.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge