Rz. 235

Wird ein Rechtsanwalt mit der Beantragung eines Erbscheins beauftragt, erhält er nach Nr. 3100 VV RVG eine 1,3-Verfahrensgebühr. Besteht die Tätigkeit lediglich in der Stellung des Antrags bzw. in der Entgegennahme des Erbscheins, verringert sich die Gebühr auf 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG. Allerdings erschöpft sich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts typischerweise nicht in der bloßen Antragstellung, sondern umfasst auch die Begründung des Erbscheinsantrags, sodass die verringerte Verfahrensgebühr meist keine Anwendung findet. Nimmt der Rechtsanwalt an einer Verhandlung oder Beweisaufnahme teil, erhält er eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

 

Rz. 236

War der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich in der gleichen Sache tätig, bspw. zur Einholung der erforderlichen öffentlichen Urkunden bei Miterben oder Standesämtern, erhält er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die zur Hälfte, höchstens mit einer 0,75-Gebühr (vgl. Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG), auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird.

 

Rz. 237

Der Gegenstandswert richtet sich über § 23 Abs. 1 RVG auch nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge