Rz. 28

Inhaltliche Grenze: Da Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Teilungsanordnungen nicht in einen Erbschein aufgenommen werden (sie sind rein schuldrechtlicher Natur und berühren die Erbfolge nicht), ist weder deren Bestehen noch Nichtbestehen von der Vermutung des § 2365 BGB umfasst. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auch nicht auf die gelegentlich anzutreffende deklaratorische Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein, soweit die Angabe nicht notwendig ist (§§ 1951, 2088 BGB).[26] Ist der Berufungsgrund fehlerhaft angegeben, wird der Erbschein nicht eingezogen, sondern entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.[27]

 

Rz. 29

Zeitliche Grenze: Die Vermutungswirkung beginnt mit der Aushändigung der Ausfertigung des Erbscheins an den Antragsteller und endet mit der Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins nach § 2361 BGB. Der erzwungenen Herausgabe des unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht nach § 2362 Abs. 1 BGB kommt die Rechtswirkung der Einziehung oder Kraftloserklärung zu, § 2361 Abs. 1 S. 2 BGB analog.

[26] Palandt/Weidlich, § 2365 Rn 1.
[27] LG Koblenz, Beschl. v. 19.6.2000 – 2 T 267/00, Rpfleger 2000, 502.

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