Rz. 26

Der Erbschein begründet nach § 2365 BGB eine doppelte widerlegbare gesetzliche Vermutung:

Das im Erbschein angegebene Erbrecht einer Person und die Erbquote werden vermutet (positive Vermutung).
Weiter wird vermutet, dass im Erbschein nicht angegebene Verfügungsbeschränkungen auch nicht bestehen (negative Vermutung).

Solche Verfügungsbeschränkungen können sein: Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge. Ist die Testamentsvollstreckung auf einen Nachlassgegenstand beschränkt, ist diese Beschränkung im Erbschein anzugeben.[24]

 

Rz. 27

Ausländischer Nachlassabwickler: Besteht eine Nachlassabwicklung nach ausländischem Recht, weil bspw. ein executor oder ein administrator nach angloamerikanischem Recht bestellt ist, ist dies im Erbschein anzugeben entsprechend dem Testamentsvollstreckervermerk, weil auch insofern Verfügungsbeschränkungen bestehen.[25]

[25] Gruber, Rpfleger 2000, 250, 255 m.w.N.

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