a) Schweiz: Nachweis des Erbrechts

 

Rz. 346

Dem Erben wird von der zuständigen Behörde, die von den Kantonen bestimmt wird, eine Erbbescheinigung ausgestellt. Dort sind die Erben und die Pflichtteilsberechtigten aufgeführt. Ob diese Bescheinigung dem deutschen Erbschein entspricht, ist streitig; nach überwiegender Meinung ist dies nicht der Fall. Schweizer Erbscheine (und grundsätzlich ausländische) werden im deutschen Grundbuchverkehr nicht anerkannt.[262]

[262] LG Stuttgart, Beschl. v. 15.8.2008 – 1 T 59/07, Rn 14, ZEV 2008, 83 und die ausführliche Darstellung für den schweizerischen Erbschein certificat d’héridité in DNotI-Report 2000, 81.

b) Österreich: Nachweis des Erbrechts

 

Rz. 347

Das Verlassenschaftsgericht hat bei der Abwicklung des Nachlasses eine große Bedeutung; zuständig ist dasjenige am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Die Erben, seien sie kraft Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes wegen berufen, werden von Amts wegen ermittelt und aufgefordert, die Erbserklärung (Annahmeerklärung) abzugeben. Hierbei spricht man von Abhandlungsverfahren.

Das Abhandlungsverfahren endet mit der förmlichen Einantwortung des Besitzes am Nachlass durch das Verlassenschaftsgericht an den Erben. Erst damit erlangt der Erbe den rechtlichen Besitz am Nachlass.

Über die Einantwortung wird dem Erben eine Urkunde erteilt, die in formelle Rechtskraft erwächst. Sie dient als Erbnachweis.

c) Frankreich: Nachweis des Erbrechts

 

Rz. 348

Ein Erbschein mit öffentlichem Glauben ist dem französischen Recht unbekannt, mit Ausnahme in Elsass-Lothringen, wo formell die Regelung des deutschen Erbscheins gilt, allerdings nur für Erblasser, die dort ihren letzten Wohnsitz hatten.

Einen Erbschein im deutschrechtlichen Sinne kennt das französische Recht nicht. Die Erbfolge wird durch eine Offenkundigkeitserklärung (acte de notoriété) nachgewiesen. Sie wird vom Notar vorbereitet und von zwei Zeugen unterschrieben.

Die Zeugen bestätigen, den Erblasser gekannt zu haben, dass er z.B. zwei Kinder hinterlassen hat, dass kein Testament vorhanden war etc. Dieser Urkunde wird die Sterbeurkunde beigefügt.

 

Praxishinweis

Es empfiehlt sich, zum Nachweis der erfolgten Erbschaftsannahme die Erben die Urkunde mitunterzeichnen zu lassen.

d) Italien: Nachweis des Erbrechts

 

Rz. 349

Nur in Südtirol und Venezien gilt heute noch das österreichische Erbscheinsverfahren. Dort weisen die Erben ihr Erbrecht mittels eines certificato di eredità nach.

Im Übrigen kennt das italienische Recht keinen Erbschein.

Erbe kann nur sein, wer die Erbschaft auch angenommen hat; deshalb ist die Annahmeerklärung nachzuweisen. Dies erfolgt in einer öffentlichen Urkunde. Wurde die Annahme der Erbschaft privatschriftlich erklärt, muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt werden. Die stillschweigende Annahme kann durch Urteil nachgewiesen werden.

Die Beteiligungsverhältnisse ergeben sich entweder aus dem Testament oder aus dem Gesetz.

Die Tätigkeit der Gerichte beschränkt sich im Wesentlichen auf die Nachlasssicherung, die Mitwirkung bei der Inventarerrichtung und die Nachlassauseinandersetzung.

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