Rz. 212

Der gemeinschaftliche Erbschein der Miterben (§ 2353 1. Alt. BGB i.V.m. § 352a FamFG) wird erteilt über das Erbrecht aller Miterben, entweder auf Antrag eines einzelnen Miterben oder mehrerer oder aller Miterben.

Wird der Antrag nur von einem Miterben oder von mehreren gestellt, müssen die Antragsteller darlegen, dass die übrigen – nicht antragstellenden – Miterben die Erbschaft angenommen haben, § 352a Abs. 3 S. 1 FamFG.

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