Rz. 228

In der Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins braucht eine Kostenentscheidung nicht getroffen zu werden, weil die Kostenfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt: Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Eine Vorauszahlung nach § 13 GNotKG kann nur verlangt werden, wenn die Zahlung ansonsten unsicher ist, bspw. bei ausländischen Antragstellern.

 

Rz. 229

Für die Erteilung eines Erbscheins wird beim Nachlassgericht nach §§ 34, 40, Nr. 12210 KV GNotKG eine Gebühr von 1,0 erhoben. Die eidesstattliche Versicherung löst nach Nr. 23300 KV GNotKG ebenfalls eine Gebühr von 1,0 aus, sodass insgesamt 2,0-Gebühren anfallen.

 

Rz. 230

Maßgeblich für den Geschäftswert aus § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Nachlasswert abzüglich der Schulden des Erblassers. Erbfallschulden wie Pflichtteil oder Vermächtnisse stellen keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten dar. Zwar ist das Nachlassgericht verpflichtet, von Amts wegen den Nachlasswert zu ermitteln. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nach und belegt Abzugspositionen nicht, trifft das Nachlassgericht keine weitere Aufklärungspflicht, sodass die Abzugspositionen unberücksichtigt bleiben.[187]

 

Rz. 231

Gibt der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar ab, erhält dieser eine 1,0-Gebühr nach Nr. 23300 KV GNotKG. § 40 GNotKG gilt auch für den Notar zur Ermittlung des Geschäftswerts. Auf die Gebühr muss der Notar Umsatzsteuer von 19 % erheben, die bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Nachlassgericht nicht anfällt. Der Notar fertigt auch den Erbscheinsantrag an, ohne weitere Gebühren zu erhalten.

 

Rz. 232

Wird der Erbschein nur für bestimmte Zwecke gebraucht, z.B. ausschließlich zur Berichtigung des Grundbuchs, wird für die Gebühren ein ermäßigter Gegenstandswert zugrunde gelegt, bspw. nur der Wert der betroffenen Grundstücke unter Abzug der darauf ruhenden Belastungen, § 40 Abs. 3 GNotKG. Der Erbschein wird dann mit einem entsprechenden Vermerk versehen und der betreffenden Behörde übersandt, ohne dass er dem Antragsteller ausgehändigt wird.

 

Rz. 233

 

Hinweis

Wird der Grundbuchberichtigungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt, so ist die Grundbuchberichtigung gem. Nr. 14110 Abs. 1 KV GNotKG gebührenfrei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge