Rz. 259

Gegen den ablehnenden Beschluss findet sofortige Beschwerde und ggf. Rechtsbeschwerde statt nach den §§ 58 ff., 70 ff. FamFG.

 

Rz. 260

Da es sich um ein Amtsverfahren handelt, gilt für die Beschwerdeberechtigung § 59 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechtsstellung im Erbschein nicht richtig angegeben ist.

 

Rz. 261

Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht weist bei Begründetheit der Beschwerde das Nachlassgericht an, den Erbschein einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären. Auch hier kann das Oberlandesgericht keine eigene Sachentscheidung treffen, weil das Nachlassgericht funktionell allein zuständig ist (§ 2361 BGB – Parallelfall wie bei der Erteilung des Erbscheins, siehe Rdn 202).

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