Rz. 245

Ein Erbschein ist dann unrichtig, wenn entweder die Voraussetzungen für seine Erteilung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder wenn nach seiner Erteilung aufgrund neuer Tatsachen die Voraussetzungen für seine Erteilung weggefallen sind.[193]

Die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen sind grundsätzlich dann als nicht mehr festgestellt zu erachten, wenn die Überzeugung des Gerichtes von der Richtigkeit des Erbscheins über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist.[194]

Zu unterscheiden sind die formelle und materielle Unrichtigkeit.

[193] BGH, Beschl. v. 5.7.1963 – V ZB 7/63, Rn 12, BGHZ 40, 56.
[194] LG Berlin, Beschl. v. 17.4.2008 – 83 T 50/07, Rn 17, ZErb 2008, 326.

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