Rz. 39
Mit Wirkung ab dem 17.8.2015 wurden die in §§ 2354–2359, 2364, 2369 BGB a.F. sowie teilweise die in §§ 2361, 2363 BGB a.F. enthaltenen Regelungen zum Erbschein ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in die §§ 352–354 FamFG überführt.[42] Allein die Grundnorm zum Erbschein ist mit § 2353 im BGB erhalten geblieben.
Rz. 40
Nach § 2353 BGB wird der Erbschein als Zeugnis über das Erbrecht des Erben nur auf Antrag erteilt. Der Erbscheinsantrag bedarf keiner bestimmten Form und kann nach § 25 FamFG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
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