Rz. 156

Ist der Minderjährige Alleinerbe, dann bedarf die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters, dass das Einzelunternehmen eingestellt wird, nicht der Genehmigung des Familiengerichts, da nur der Beginn eines Erwerbsgeschäfts von § 1645 BGB erfasst wird.

Sofern der Minderjährige Miterbe ist, können die weiteren Erben das Unternehmen ohne Fortsetzungsbeschluss weiterführen.[244] Ist der überlebende Ehegatte selbst Miterbe muss jedoch ein gesonderter Pfleger bestellt werden.

 

Rz. 157

Die Fortführung des Unternehmens wird als Ausschluss der Auseinandersetzung gewertet, der jedoch nicht als Auseinandersetzungsvertrag nach § 1851 Nr. 1 BGB n.F. zu qualifizieren sein dürfte.

 

Rz. 158

Soll das Unternehmen umgewandelt werden (z.B. in Personengesellschaft), ist fraglich, ob § 1852 BGB n.F. überhaupt auf einen Formwechsel anwendbar ist. Werner[245] erläutert überzeugend, dass das Recht des Formwechsels durch den Grundsatz der Identität des Rechtsträgers geprägt sei und der Vorgang daher einer Änderung des Gesellschaftsvertrags ähnelt. Eine Genehmigung sei somit nicht erforderlich.[246]

[244] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 173.
[245] Werner, ZEV 2021, 618.
[246] Eble, RNotZ 2021, 117.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge