Rz. 49

Als Erstes entsteht eine einheitliche Vermögensmasse, das sog. Gesamtgut. Es handelt sich um gesamthänderisches gebundenes, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Hierunter fällt alles Vermögen, das die Eheleute in die Ehe einbringen bzw. das sie während der Ehe erwerben. Der Ehegatte kann dann weder über seinen Anteil am Gesamtgut noch über seinen Anteil an den dazu gehörenden Einzelgegenständen verfügen (§ 1419 BGB). Ferner verfügt der Ehegatte noch über das sog. Sondergut (§ 1417 BGB). Dabei handelt es sich um Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können (z.B. Nießbrauch, Schmerzensgeldanspruch). Des Weiteren wird das sog. Vorbehaltsgut begründet, und zwar durch Erklärung per Ehevertrag oder per Verfügung von Todes wegen mit dieser Bestimmung oder kraft Surrogation (§ 1418 BGB).

Somit können bei der Gütergemeinschaft fünf verschiedene Vermögensmassen entstehen:

Gesamtgut der Ehegatten
Sondergut des Ehemannes
Sondergut der Ehefrau
Vorbehaltsgut des Ehemannes
Vorbehaltsgut der Ehefrau.
 

Rz. 50

Die unterschiedlichen Vermögensmassen haben auch Auswirkungen auf die Vererbung. Das Sondergut ist ohnehin aufgrund nicht übertragbarer Rechte regelmäßig nicht vererbbar. Das Vorbehaltsgut wird zu 100 Prozent vom Erblasser vererbt.

Da das Gesamtgut beiden Eheleuten gehört, kann hier nur die Hälfte vererbt werden. Mit dem Tod des Ehegatten ist die Gesamthandsgemeinschaft aber noch nicht aufgeteilt. Es bedarf einer Liquidation, die einen besonderen Rechtsakt, vergleichbar mit der Erbteilung, erfordert.[62]

Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten ist bei Gütergemeinschaft immer ¼, die Quote für sämtliche Kinder ¾.

 

Beispiel

V und M haben Gütergemeinschaft vereinbart. V verstirbt. Zwei Kinder S und T.

Ehefrau M erhält ¼ nach § 1931 Abs. 1 BGB, die Kinder je ⅜ nach § 1924 Abs. 1, 4 BGB:

1.) Anteil am Gesamtgut: M ⅝ (½ + ¼), Kinder je 3/16 (⅜ vom ½ Anteil);

2.) Anteil am Sonder-, Vorbehaltsgut: M ¼, Kinder je ⅜.

[62] Dazu ausführlich: z.B. Lutz, RNotZ 2023, 129.

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