Rz. 3

In der Praxis wird regelmäßig ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vorgeschlagen. In letzter Zeit sind jedoch Formularvorschläge unterbreitet worden, die nicht alle Problembereiche hinreichend absichern.[5]

Ein Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB hat für den Verzichtenden den Austritt von der gesetzlichen Erbfolge als Konsequenz. Dieser Verzicht gilt auch für die Abkömmlinge, wenn der Verzichtende selbst seitenverwandt oder Abkömmling ist (§ 2349 BGB).

 

Praxishinweis

Der Erbverzicht verfehlt seine Wirkung, wenn der Ehegatte weiterhin durch eine Verfügung von Todes zum Erben berufen ist.[6] Dementsprechend ist dem Mandanten anzuraten, im Zusammenhang mit der Scheidungsfolgenvereinbarung eine bisherige zugunsten des Ehegatten bestehende letztwillige Verfügung von Todes wegen zu widerrufen bzw. abzuändern.

 

Rz. 4

Des Weiteren sollten die Parteien auf die Möglichkeit eines isolierten Pflichtteilsverzichts hingewiesen werden. Nicht immer ist die Folge eines weitreichenderen Erbverzichts auch im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung erwünscht. Der Verzichtende wird nämlich nach § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB so gestellt, als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben würde. Aus diesem Grund entfällt auch sein Pflichtteilsrecht. Etwaige Pflichtteilsrestansprüche nach § 2305 BGB oder Pflichtteilsergänzungsansprüche gehen ebenfalls unter. Logische Folge ist die Pflichtteilserhöhung der Verbleibenden nach § 2310 S. 2 BGB. Wird hingegen lediglich ein isolierter Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB erklärt, kommt es zu keiner Erhöhung des Pflichtteils der anderen.

 

Praxishinweis

Statt eines generellen Ausspruches eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes sollte also zunächst überdacht werden, ob die Folgen eines Erbverzichtes überhaupt gewünscht sind. Häufig reicht es aus, wenn der Ehegatte auf seinen Pflichtteil verzichtet und gleichzeitig auch auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche, da diese vom Pflichtteilsverzicht nicht umfasst werden.

[5] So z.B. der Vorschlag von Limmer, ZFE 2002, 61.
[6] Vgl. BGHZ 30, 261.

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