Rz. 115

Dritte können die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten nach den allg. Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB anfechten.[157] Insbesondere können Pflichtteilsberechtigte, die zwischen der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments und dem ersten Erbfall geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden sind (z.B. ein nach dem gemeinschaftlichen Testament geborenes Kind des Erblassers), die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten anfechten (§§ 2079, 2080 Abs. 3 BGB).[158]

 

Rz. 116

Verfügungen des überlebenden Ehegatten können Dritte jedoch erst nach dessen Tod anfechten, da das Anfechtungsrecht erst mit dem Eintritt des entsprechenden Erbfalls entsteht.[159]

[157] OLG Köln OLGZ 1970, 114; MüKo/Musielak, § 2271 Rn 40.
[158] BGH FamRZ 1970, 79; Grüneberg/Weidlich, § 2271 Rn 31.
[159] KG FamRZ 1968, 219; Grüneberg/Weidlich, § 2271 Rn 33; MüKo/Musielak, § 2271 Rn 40.

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