Rz. 57

Da die Gütergemeinschaft einerseits zur pflichtteilsfesten Übertragungsmöglichkeit des hälftigen Vermögens, andererseits aber zur Pflichtteilsquotenerhöhung führt, wurden in der Lit.[67] sog. "Schaukelmodelle" diskutiert. Damit sind Konstellationen gemeint, wonach zunächst der Güterstand der Gütergemeinschaft und anschließend wieder der gesetzliche Güterstand begründet wird. Auch nach einer erfolgten Auseinandersetzung nach Aufhebung der Gütergemeinschaft verbliebe aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes der Vermögensvorteil beim ehemals "ärmeren" Ehegatten. Durch die anschließende Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der große Nachteil der Gütergemeinschaft – Erhöhung der Pflichtteilsquoten der Abkömmlinge etc. – wieder wettgemacht. Eine derartige Gestaltung klingt wiederum sehr verlockend. Allerdings muss hier die Rspr. des BGH[68] berücksichtigt werden. Wenn dieses Schaukelmodell nur dazu dient, pflichtteilsberechtigte Angehörige zu benachteiligen und auf einer einheitlichen Planung der Eheleute beruht, liegt regelmäßig eine Begründung des Güterstands zu ehefremden Zwecken vor. Dementsprechend liegt keine güterrechtliche causa für die Bereicherung für den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag vor. Fraglich ist, ob der Nachweis der Güterstandsvereinbarung zu ehefremden Zwecken überhaupt geführt werden kann. Der BGH unterstellt jedoch auch dann noch eine Schenkung, wenn die Rückkehr zum anderen Güterstand erst erheblich später erfolgt ist. Allerdings bedarf es zu einer derartigen Annahme der Feststellung, dass die Geschäftsabsichten der Eheleute nicht in Zweckverwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren.[69]

Grundsätzlich ist also die Einzelfallbetrachtung ausschlaggebend.

Die Literatur rät daher unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung zumindest zur Vorsicht.[70] Zudem weist Kornexl darauf hin, dass die zwischen den Eheleuten wohl meist schon bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands vereinbarte Rückkehr in diesen Güterstand eine beurkundungspflichtige Nebenabrede darstellen dürfte, deren Weglassen zur Nichtigkeit des Ehevertrags nach § 125 BGB führen könnte.[71]

 

Praxishinweis

Um die Annahme eines "einheitlichen Planes" zur Schädigung der Pflichtteilsberechtigten zu erschweren, ist es ratsam, zum einen erhebliche Zeit zwischen den Wechseln der Güterstände verstreichen zu lassen. Dies ist allerdings mit erheblichen Gefahren verbunden, da der Todeszeitpunkt ungewiss ist und man nicht weiß, ob eine Rückkehr zum anderen Güterstand noch möglich sein wird. Zum anderen sollten auf jeden Fall in die Urkunde die Motive der Begründung des Güterstandes aufgenommen werden. Hier bietet sich z.B. an, die Neuordnung der beiderseitigen Vermögen anzugeben, die aufgrund geänderter Umstände notwendig wurde.

[67] Wegmann, ZEV 1996, 206 m.w.N.; Brambring, ZEV 1996, 248; v. Dickhuth-Harrach, FS 100 Jahre Rheinisches Notariat, 1998, 233, Worm, RNotZ 2003, 535; Hayler, FuR 2000, 4; Hayler, DNotZ 2000, 681; Apelt, Güterstandswechsel 2011, 115 ff.
[69] Übersichtliche Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung: Karczewski, ZEV 2023, 281 ff.
[70] Wälzholz, FamRB 2006, 157, 159; Weidlich, ZEV 2014, 345; krit. ebenfalls: Apelt, Güterstandswechsel – Schenkung im Sinne des Pflichtteilsergänzungsrechts?, 2011, die sich im Hinblick auf die Güterstandsschaukel für die Vermutung eines ehewidrigen Zwecks ausspricht, S. 162–163; FS Rheinisches Notariat/v. Dickhuth-Harrach, S. 185, 224; Kleffmann, Die Güterstandsschaukel, S. 97–98; Herrler/Kornexl, MünchVertragsHB, VI., 7. Aufl. 2016, Kap. IX. 5, Anm. 5.1; Brambring, ZEV 1997, 7; Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, 5. Aufl. 2018, Rn 86; Schlünder/Geißler, NJW 2007, 482; Winkler, ZEV 2005, 89; v. Hertzberg, RNotZ 2019, 245.
[71] Herrler/Kornexl, MünchVertragsHB, VI., 7. Aufl. 2016, Kap. IX. 5, Anm. 4.

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