Rz. 14

Klageschriften und Klageerwiderungen sollen nach Möglichkeit – auch optisch – klar gegliedert sein. In Unfallsachen bietet sich folgende Einteilung an:

1. Ausführungen zum Haftungsgrund
2. Ausführungen zur Schadenhöhe
3. Vorprozessuale Einwendungen der Gegenseite
4. Rechtsausführungen.

Entgegen allen Regeln der Relationstechnik hat es sich bewährt, bereits in der Klage­schrift auf die vorprozessualen Einwendungen der Gegenseite einzugehen:

Die Notwendigkeit der Klageerhebung wird verständlich.
Die Beklagten können nur noch das wiederholen, was bereits vorgetragen worden ist.
Eine Stellungnahme zur Klageerwiderung und eine nochmalige Befassung mit der Sache ist in der Regel nicht mehr erforderlich.

Bei Klagen genügt es, lediglich den Zahlungsantrag zu stellen, auf der Beklagtenseite den Klageabweisungsantrag.

Die Anhäufung einer Vielzahl von Klageanträgen – Formularbüchern entnommen – erweist sich als wenig hilfreich und überflüssig, zumal über die Prozesskosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit, Sicherheitsleistung usw. von Amts wegen zu entscheiden ist. Lediglich im schriftlichen Vorverfahren empfiehlt sich der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils; ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist überflüssig, da auch dieses von Amts wegen ergeht (§ 307 ZPO).

Der noch in den Vorauflagen dieses Buches enthaltene Antrag zur Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft ist zwischenzeitlich ebenfalls überflüssig: Die Zulässigkeit der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft braucht nicht mehr gesondert beantragt zu werden, da sie in § 108 Abs. 1 ZPO n.F. gesetzlich geregelt ist.

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