Rz. 145

Bei der Weisungsgeberlösung gibt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen im Außenverhältnis frei. Die Erben führen das Unternehmen im Außenverhältnis als Inhaber fort und haften für alle Verbindlichkeiten persönlich. Im Innenverhältnis kann sich der Testamentsvollstrecker bestimmte Entscheidungsbefugnisse vorbehalten.

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