Rz. 140

Bei der Treuhandlösung übernimmt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen als Treuhänder und führt es im eigenen Namen fort. Im Außenverhältnis haftet der Testamentsvollstrecker dann persönlich und unbeschränkt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Unternehmensfortführung treffen jedoch im Innenverhältnis die Erben.

 

Rz. 141

Der Testamentsvollstrecker wird als Inhaber in das Handelsregister (ohne Testamentsvollstreckervermerk) eingetragen. Bei der Handelsregisteranmeldung haben die Erben mitzuwirken.

 

Rz. 142

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ist im Zweifel i.S.d. Treuhandlösung auszulegen, da eine unbeschränkte persönliche Verpflichtung der Erben nur ausnahmsweise dem Willen des Erblassers entsprechen wird.

 

Rz. 143

Es sind zwei Arten der Treuhandlösung möglich:

Bei der Vollrechtstreuhand überträgt der Erbe dem Testamentsvollstrecker das Eigentum an dem Unternehmen. Dies erfordert eine Einzelübertragung aller zum Unternehmen gehörenden Aktiva und Passiva. Die Übertragung muss der Testamentsvollstrecker durch (regelmäßig als zulässig anzusehendes) In-Sich-Geschäft vornehmen (§ 181 BGB). Der Testamentsvollstrecker wird nach außen alleiniger Inhaber des Unternehmens und haftet den Gläubigern gegenüber persönlich. Im Innenverhältnis hat er gegenüber den Erben (für deren Rechnung er das Handelsgeschäft führt) einen Anspruch auf Befreiung von seiner unbeschränkten Haftung. Die Erben können die Freistellung allerdings auf den Nachlass begrenzen, sofern der Testamentsvollstrecker mit den Erben keine abweichende Vereinbarung getroffen hat.
Bei der Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand überträgt der Erbe dem Testamentsvollstrecker die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände. Die Stellung des Testamentsvollstreckers ähnelt in diesem Fall der eines Pächters des Unternehmens. Der Testamentsvollstrecker erwirbt in diesem Fall nicht das Eigentum an den einzelnen Gegenständen des Unternehmens. Die Verfügungsbefugnis über das Unternehmen reicht nur soweit, wie sie ihm als Testamentsvollstrecker zusteht. Überschreitet der Testamentsvollstrecker die ihm eingeräumten Befugnisse, haftet das Geschäftsvermögen nicht für die eingegangenen Verbindlichkeiten.
 

Rz. 144

In der Praxis werden i.d.R. aber nur wenige Testamentsvollstrecker bereit sein, die mit der Treuhandlösung verbundenen Haftungsrisiken zu übernehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen nicht über eine ausgezeichnete Bonität verfügt und der restliche Nachlass keine ausreichende Sicherheit für etwaige Regressansprüche gegen die Erben bietet. Der Erblasser sollte das persönliche Haftungsrisiko bei der Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung in jedem Fall angemessen berücksichtigen (z.B. durch eine Beteiligung an den Erträgen des Unternehmens). Ein weiterer Nachteil der Treuhandlösung kann darin bestehen, dass der Testamentsvollstrecker in diesem Fall selbst Umsatzsteuerschuldner ist. Für den Testamentsvollstrecker besteht demnach das Risiko, dass die Vergütung zu gewerblichen Einkünften führt und auch sonstige Einkünfte als gewerblich infiziert werden.

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