Rz. 135

Der Erblasser kann die Erben des Einzelunternehmens mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung beschweren. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Erben des Unternehmers aufgrund ihres Alters oder ihrer Ausbildung noch nicht in der Lage sind, das einzelkaufmännische Unternehmen selbstständig zu führen.

 

Rz. 136

Der Testamentsvollstrecker kann kraft seines Amtes jedoch kein Handelsgeschäft führen. Der Testamentsvollstrecker kann Verbindlichkeiten nur für den Nachlass, nicht für die Erben persönlich eingehen. Könnte der Testamentsvollstrecker das Unternehmen für die Erben fortführen, würde ein Unternehmen mit lediglich beschränkter Haftung entstehen, ohne dass die Aufbringung und Erhaltung eines Haftungskapitals gewährleistet wäre. Dies wäre mit den Bedürfnissen des Handels- und Geschäftsverkehrs nicht vereinbar. Zur Lösung des Konflikts zwischen Erbrecht und Handelsrecht werden daher verschiedene alternative Lösungen vorgeschlagen.[118]

[118] Ausf. zur Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung am Einzelunternehmen siehe Damrau/Tanck/Bonefeld, Erbrecht, § 2205 Rn 25 ff.; MüKo-BGB/Lange, § 2205 Rn 18 ff.; Grüneberg/Weidlich, § 2205 Rn 7 ff.

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