Rz. 340

Die Testamentsvollstreckung an Aktien ist grundsätzlich zulässig.[248] Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers unterliegen dabei ähnlichen Grenzen wie bei der Testamentsvollstreckung an GmbH-Geschäftsanteilen.

 

Rz. 341

Allerdings ist ein Testamentsvollstrecker wegen der strengen persönlichen Haftung der Gründer (§ 46 AktG) in keinem Fall befugt, sich an der Gründung einer Aktiengesellschaft zu beteiligen. Dagegen ist der Testamentsvollstrecker, dem vom Erblasser die Verwaltung von GmbH-Geschäftsanteilen übertragen ist, berechtigt, die Umwandlung dieser GmbH in eine Aktiengesellschaft herbeizuführen, wenn dadurch weitergehende Verpflichtungen für die Erben nicht begründet werden.

[248] Ausf. dazu Grüneberg/Weidlich, § 2205 Rn 25; MüKo-BGB/Zimmermann, § 2205 Rn 53.

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