Rz. 104

Pflichtteilsansprüche gefährden die Unternehmensnachfolge in vielen Fällen vor allem auch dadurch, dass sie mit dem Erbfall grundsätzlich sofort fällig sind und daher die Liquidität zu einem kaum vorhersehbaren Zeitpunkt unerwartet belasten. Eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs kommt nach der gesetzlichen Regelung in der Praxis kaum jemals in Betracht (§ 2331a BGB).[95] Die vertragliche Vereinbarung einer Stundung des Pflichtteilsanspruchs kann u.U. wesentlich zum langfristigen Erhalt des Unternehmens beitragen und wird in vielen Fällen deutlich einfacher zu erreichen sein als ein vollständiger Pflichtteilsverzicht. Die einzelnen Modalitäten der Stundung (z.B. Dauer, Verzinsung, Sicherheitsleistung, Zulässigkeit von Ratenzahlungen, etc.) können die Beteiligten frei vereinbaren. Für die Stundungsvereinbarung gelten wiederum die Vorschriften für Pflichtteilsverzichtsverträge, da mit ihr ein teilweiser Verzicht auf Pflichtteilsansprüche verbunden ist.

 

Rz. 105

Muster 23.9: Stundungsvereinbarung

 

Muster 23.9: Stundungsvereinbarung

_________________________ vereinbart mit dem Erblasser was folgt und verzichtet mit Wirkung für sich und seine Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser insoweit vorsorglich auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht einschließlich von Ergänzungs- und Zusatzpflichtteilsansprüchen.

Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs hat in fünf gleichen Jahresraten zu erfolgen. Die erste Rate ist sechs Monate nach verbindlicher Einigung über den für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgebenden Nachlasswert zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der weiteren Raten tritt jeweils nach Ablauf eines weiteren Jahres ein.

Der Pflichtteilsanspruch ist von der Fälligkeit der ersten Rate an mit jährlich 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen erfolgt die Stundung unentgeltlich.

Eine Sicherheitsleistung für den Pflichtteilsanspruch kann nicht verlangt werden.

Im Übrigen bleibt das gesetzliche Pflichtteilsrecht unberührt.

Der Erblasser nimmt diesen beschränkten Pflichtteilsverzicht an.

[95] Die Vorschrift hat bislang in der Praxis nur eine geringe Bedeutung. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Stundung gewährt wird, siehe MüKo-BGB/Lange, § 2331a Rn 4 ff.; Grüneberg/Weidlich, § 2331a Rn 3 f.

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