Rz. 274

Die Rechtsform der GmbH & Co. KG[213] kann für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge in verschiedener Hinsicht von Vorteil sein:

Die GmbH & Co. KG hat stets einen persönlich haftenden Gesellschafter, so dass die mit Wegfall des persönlich haftenden Gesellschafters (z.B. aufgrund einer Umwandlung nach § 139 HGB) verbundenen Probleme von vornherein nicht bestehen.
Die Geschäftsführung kann aufgrund der bei der GmbH bestehenden Möglichkeit der Drittorganschaft unabhängig von der Nachfolge in die Gesellschafterstellung geregelt werden.
Bei mehreren Erben können die Gesellschaftsanteile und Geschäftsführungsbefugnisse flexibel auf die einzelnen Nachfolger aufgeteilt werden (indem bspw. der eigentliche Unternehmensnachfolger Gesellschafter und Geschäftsführer wird und die weichenden Erben eine Kommanditistenstellung erhalten).
 

Rz. 275

Aus Sicht der Nachfolgeplanung besteht bei der GmbH & Co. KG jedoch (ähnlich wie bei einer Betriebsaufspaltung) das Risiko, dass aufgrund der unterschiedlichen Vererbung der GmbH-Anteile und der Kommanditanteile die notwendige Verzahnung zwischen beiden Gesellschaften verloren geht.

 

Rz. 276

Vielfach bestehen an der Komplementär-GmbH und der KG identische Beteiligungsverhältnisse. Der Gleichlauf der Beteiligungsverhältnisse sollte nach Möglichkeit aber auch im Erbfall erhalten werden.

 

Praxishinweis

Die Gesellschaftsverträge beider Gesellschaften sollten nach Möglichkeit so verzahnt werden, dass ein ungewolltes Auseinanderfallen der Beteiligungsverhältnisse ausgeschlossen ist. Die Beteiligungen an den beiden Gesellschaften sollten stets nur zusammen übertragen werden können.

 

Rz. 277

Für die Erbfolge bei einer GmbH & Co. KG bestehen keine besonderen Regeln. Die Anteile an den beiden Gesellschaften werden vielmehr getrennt vererbt:

Die Erbfolge in die Anteile an der Kommanditgesellschaft richtet sich nach den Bestimmungen des KG-Rechts.
Die Erbfolge in die Anteile an der Komplementär-GmbH richtet sich nach den Vorschriften des GmbH-Rechts.
 

Rz. 278

Gehört eine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zum Nachlass, ist nicht nur eine Abstimmung zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht, sondern zusätzlich auch zwischen den beiden Gesellschaftsbeteiligungen vorzunehmen.

 

Rz. 279

Die Anteile an beiden Gesellschaften werden nach unterschiedlichen Regelungen vererbt, so dass die Kommanditbeteiligung und die Beteiligung an der Komplementär-GmbH im Erbfall möglicherweise auf unterschiedliche Personen übergehen. Die Anteile an der Komplementär-GmbH gehören typischerweise zum Sonderbetriebsvermögen, so dass es bei einem Auseinanderfallen der Beteiligungsverhältnisse zu einer steuerlichen Entnahme kommen kann.

 

Praxishinweis

Vielfach ist es daher empfehlenswert, die GmbH & Co. KG in der Rechtsform der Einheitsgesellschaft zu führen.[214] Dabei werden die Anteile an der Komplementär-GmbH auf die Kommanditgesellschaft übertragen, so dass die KG die alleinige Gesellschafterin der GmbH ist. Ein Auseinanderfallen der Beteiligungen an beiden Gesellschaften ist im Erbfall dann nicht mehr möglich. Das Problem der Abstimmung zwischen GmbH und Kommanditgesellschaft entfällt auf diese Weise.

[213] Ausf. dazu Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, § 6 Rn 26 ff.; Freihr. von Rechenberg, GmbHR 2005, 386; Riedel, GmbH-StB 2013, 178.
[214] Zu Einheitsgesellschaft aus Sicht der Gestaltungspraxis zuletzt siehe u.a. Geck, ZEV 2018, 19; Freihr. von Proff, DStR 2017, 2590; Schulte/Schulte, ErbR 2018, 422; Storz, NZG 2020, 246. – Zu der ab 1.1.2024 geltenden Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB n.F. und der damit verbundenen gesetzlichen Anerkennung der Einheitsgesellschaft siehe Gebhard/Greth, NZG 2023, 156; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1181; Wertenbruch, NZG 2022, 939.

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