Rz. 270

Die Testamentsvollstreckung[209] am Kommanditanteil ist zulässig.[210] Dies gilt auch dann, wenn die Hafteinlage nicht voll erbracht bzw. wieder zurückgezahlt worden ist.

 

Rz. 271

Die Ausübung der Gesellschafterrechte bedarf allerdings der Zustimmung durch die anderen Gesellschafter. Die Zustimmung kann nach Eintritt des Erbfalls erteilt werden oder bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein.

 

Praxishinweis

Der Erblasser sollte daher bereits bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung vorsieht.

 

Rz. 272

Mit Zustimmung der anderen Gesellschafter kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich alle Rechte, die mit der Kommanditbeteiligung verbunden sind, ausüben.[211] Andernfalls kann sich die Testamentsvollstreckung nicht auch auf die Innenseite der Beteiligung erstrecken. Die Testamentsvollstreckung über die zur Außenseite gehörenden Vermögensrechte bleibt dagegen unberührt.

 

Rz. 273

Der Testamentsvollstrecker ist jedoch dann nicht zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte befugt, wenn es dadurch zu einer Erweiterung der Haftung des Erben kommen würde. An einem Beschluss über die Erhöhung der Hafteinlage kann der Testamentsvollstrecker daher grundsätzlich nicht mitwirken.[212]

Muster 23.24: Anordnung von Testamentsvollstreckung

 

Muster 23.24: Anordnung von Testamentsvollstreckung

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich _________________________, ersatzweise _________________________. Einen weiteren Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich nicht.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den gesamten Nachlass, einschließlich meiner Beteiligung als Kommanditist an der _________________________-KG mit dem Sitz in _________________________, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRA _________________________ (Geschäftsanschrift: _________________________), auf die Dauer von _________________________ zu verwalten.

Der Testamentsvollstreckung unterliegen insbesondere auch die zu der Kommanditbeteiligung gehörenden Rechte und Ansprüche sowie die an die Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassenen Gegenstände, insbesondere das Grundstück Flurstück Nr. _________________________, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________, Blatt _________________________.

Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, alle mit der Beteiligung verbundenen Rechte auszuüben, soweit dies gesetzlich zulässig ist und dadurch keine persönliche Haftung der Erben begründet wird.

Den Erben wird die Auflage gemacht, dem Testamentsvollstrecker die Fortführung der Gesellschaftsbeteiligung zu ermöglichen und ihm alle dazu erforderlichen Vollmachten zu erteilen bzw. die vom Erblasser erteilten Vollmachten für die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zu widerrufen.

Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

In der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass ist der Testamentsvollstrecker nicht beschränkt.

Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung i.H.v. _________________________.

[209] Ausf. dazu Geschwendtner, NJW 1996, 362; D. Mayer, ZIP 1990, 976; Pentz, NZG 1999, 825; Ulmer, NJW 1990, 73.
[210] Zur Dauertestamentsvollstreckung über eine Kommanditbeteiligung BGH, Beschl. v. 3.7.1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 = NJW 1989, 3152 = DNotZ 1990, 183 m. Anm. Reimann; BGH, Urt. v. 25.2.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953. – Zur Testamentsvollstreckung über eine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG siehe BGH, Urt. v. 13.5.2014 – II ZR 250/12, GmbHR 2014, 863 m. Anm. Werner = DB 2014, 1670 = ZIP 2014, 1422 = NZG 2014, 945 = EWiR 2014, 613 (Priester) = MittBayNot 2015, 491 m. Anm. Everts = ZEV 2014, 662 m. Anm. Reimann, ausf. dazu Heckschen/Strnad, NZG 2014, 1201; Schneider, NJW 2015, 1142.
[211] Damrau/Tanck/Bonefeld, Erbrecht, § 2205 Rn 45; wohl auch MüKo-BGB/Zimmermann, § 2205 Rn 43 f.
[212] Zur Zulässigkeit der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister bei Anordnung von Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten siehe BGH, Beschl. v. 14.2.2012 – II ZB 15/11, DB 2012, 682 = ZIP 2012, 623 = NZG 2012, 385 = GmbHR 2012, 510 m. Anm. Werner = DStR 2012, 866 = EWiR 2012, 627 (Floeth) = DNotZ 2012, 788, ausf. dazu Roth, NZG 2012, 499.

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