Rz. 53

Mit einer Auflage kann der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen einen Anspruch auf die Leistung zuzuwenden (§§ 1940, 2192 ff. BGB).[51] Der Erblasser kann durch die Anordnung einer Auflage (ohne zeitliche Begrenzung) auf das Verhalten der begünstigten Person Einfluss nehmen und ihr bestimmte Pflichten auferlegen. Im Zusammenhang mit der Regelung der Unternehmensnachfolge kann Gegenstand einer Auflage z.B. sein:

Verpflichtung zur Erteilung einer Vollmacht oder es zu unterlassen, eine bereits vom Erblasser erteilte Vollmacht zu widerrufen;
Anordnungen über die Zukunft des Unternehmens, z.B. Besetzung von Organen mit bestimmten Personen, Verkauf des Unternehmens oder Änderung der Rechtsform;
bei den Erben von persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft: Verpflichtung, von dem Wahlrecht nach § 139 BGB keinen Gebrauch zu machen;
Anordnung einer Gruppenvertretung, so dass mehrere Nachfolger ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern nur einheitlich wahrnehmen können.[52]
[51] Zur Auflage des Erblassers, ein in den Nachlass fallendes Einzelunternehmen in eine von den Erben zu gründende Kommanditgesellschaft mit einem freien Hinauskündigungsrecht einzubringen, siehe BGH, Urt. v. 19.3.2007 – II ZR 300/05, ZIP 2007, 862 = DB 2007, 1017 = DStR 2007, 914 m. Anm. Goette = ZNotP 2007, 230 = NZG 2007, 422 = GmbHR 2007, 644 m. Anm. Kleinert/Schwarz = ZErb 2007, 258 = ZEV 2007, 340 m. Anm. Langenfeld = EWiR 2007, 391 (Marotzke/Dobler) = DNotZ 2007, 858. – Ausf. zum Ganzen Blaurock, in: FS Leipold, 2009, S. 967 ff.
[52] Ausf. dazu Klumpp, ZEV 1999, 305; Schörnig, Die obligatorische Gruppenvertretung, 2001; Schörnig, ZEV 2002, 343.

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