Rz. 121

Das Einzelunternehmen[108] ist vererblich (siehe §§ 22, 27 HGB).[109] Es unterliegt trotz der besonderen Zweckbestimmung der in ihm zusammengefassten Vermögenswerte der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Alle zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke, Forderungen, Patente) gehen auf den Erben über. Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermögensgegenstände begründet kein Sondervermögen.

 

Rz. 122

Ein minderjähriger Erbe kann das Einzelunternehmen ohne Genehmigung des Familiengerichts fortführen. Die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern durch Rechtsgeschäft begründet haben, kann er jedoch auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken, indem er das Handelsgeschäft innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt (§ 1629a Abs. 4 Satz 2 BGB).[110]

 

Rz. 123

Im Falle der Vor- und Nacherbschaft geht das Nachlassvermögen als Ganzes auf den Vorerben über (§§ 2100 ff. BGB). Der Vorerbe wird in das Handelsregister als Einzelunternehmer ohne Nacherbenvermerk (anders dagegen im Grundbuch, s. § 51 GBO) eingetragen. Der Vorerbe entscheidet, ob er das Handelsgeschäft fortführt. Der Nacherbe haftet für die Verbindlichkeiten des Vorerben (§ 27 HGB) und zwar unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung eingegangen worden sind.

 

Rz. 124

Erfordert die Führung des Einzelunternehmens eine öffentlich-rechtliche Genehmigung, erlischt diese i.d.R. mit dem Tod des Inhabers. In Einzelfällen ist jedoch eine vorübergehende Fortführung möglich (z.B. § 46 GewO, § 4 HandwO).

 

Rz. 125

Der Übergang des Handelsgeschäfts durch Erbgang ist von dem oder den Erben zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 31 Abs. 1, 12 HGB).[111] Zum Nachweis der Erbfolge ist der Anmeldung eine Ausfertigung des Erbscheins oder eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift[112] beizufügen.

[108] Ausf. dazu Bringer, ZErb 2006, 39; Esskandari/Steffen, ErbStB 2012, 17 (Teil 1) und ErbStB 2012, 52 (Teil 2); Flume, in: FS Maier-Reimer, 2010, S. 103 ff.; Ivens, ZEV 2010, 462; Keim, in: Sethe/Höland/Notarkammer Sachsen-Anhalt (Hrsg.), Erb- und steuerrechtliche Fragen der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, 2008, S. 73 ff.; Progl, ZErb 2006, 181; Schapp, Die Fortführung des einzelkaufmännischen Unternehmens durch Erben und Testamentsvollstrecker, 2010; Weidlich, NJW 2011, 641.
[109] Bei einzelnen Unternehmen wird die Vererblichkeit durch berufsrechtliche Regelungen eingeschränkt. Zu den Besonderheiten bei Apotheken siehe z.B. Fröhler, BWNotZ 2010, 12; Rohner, ZEV 2003, 15; bei Freiberuflern Mayr, ZEV 1996, 321; bei Arztpraxen Treyde/Treyde, steuer-journal 2005, 31.
[110] Ausf. dazu Behnke, NJW 1998, 3078; Behnke, NZG 1999, 244; Dauner-Lieb, ZIP 1996, 1818; Habersack, FamRZ 1999, 1; Klumpp, ZEV 1998, 409; Muscheler, WM 1998, 2271; Reimann, DNotZ 1999, 179.
[111] Siehe dazu jeweils mit Formulierungsvorschlägen Krafka, Registerrecht, Rn 561 ff.
[112] Siehe dazu etwa KG, Beschl. v. 5.10.2006 – 1 W 146/06, ZEV 2007, 497 = DB 2007, 733.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge