Rz. 259

Beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG gelten dieselben Grundsätze wie für den Tod eines Gesellschafters einer OHG (siehe §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F.).

 

Rz. 260

Eine KG kann ohne persönlich haftenden Gesellschafter nicht bestehen. Stirbt der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer KG mit mehreren Kommanditisten, wird die Gesellschaft i.d.R. aufgelöst.[200] Versäumen die Gesellschafter es, die Liquidation zu betreiben, wird die Gesellschaft automatisch in eine OHG umgewandelt. Die Gesellschafter haften dann zwingend unbeschränkt für alle bestehenden und neu entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten.

 

Praxishinweis

Der Gesellschaftsvertrag sollte eine Regelung für den Fall enthalten, dass der letzte (bzw. einzige) persönlich haftende Gesellschafter einer KG wegfällt (z.B. aufgrund der Umwandlung der Beteiligung). So kann z.B. eine Verpflichtung aller Gesellschafter vereinbart werden, der Aufnahme einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin zuzustimmen und den Gesellschaftsvertrag entsprechend zu ändern. Dabei ist auch zu regeln, ob und inwieweit die Gesellschafter berechtigt oder verpflichtet sind, Stammeinlagen an der Komplementär-GmbH zu übernehmen (z.B. im Verhältnis der Kapitalanteile an der KG). Einfacher ist es, bereits zu Lebzeiten des Erblassers vorsorglich eine GmbH als (weitere) persönlich haftende Gesellschafterin ohne vermögensmäßige Beteiligung in die Gesellschaft aufzunehmen.

[200] Ausf. dazu Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611. – Zu der Frage, ob die ab dem 1.1.2024 geltende Neuregelung des § 712a BGB n.F. in diesem Zusammenhang "fruchtbar gemacht werden kann", siehe die amtliche Gesetzesbegründung zum MoPeG, BT-Drucks 19/27635, S. 146.

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