Rz. 42

Gemäß 5.1.1 AUB 2008/2010 führt auch eine durch Trunkenheit hervorgerufene Geistes- und Bewusstseinsstörung zum Leistungsausschluss.

Bislang hält die Rechtsprechung an der Gleichsetzung von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und alkoholbedingter Bewusstseinsstörung fest, obschon es unterschiedliche "Grenzwerte" für das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung bei Fahrzeugführern, Radfahren und Beifahrern bzw. Fußgängern gibt.

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ist die Leistungspflicht ausgeschlossen, ein Gegenbeweis ist nicht möglich.[49] Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einem Fahrzeugführer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor.[50] Bei relativer Fahruntüchtigkeit müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder alkoholtypische Fahrfehler vorliegen, die vom Versicherer zu beweisen sind.[51]

[49] BGH, NJW 1987, 826.
[50] BGH, NJW 1991, 1367; OLG Frankfurt, VersR 1992, 993.
[51] BGH, VersR 1985, 779; BGH, NJW 1988, 846; OLG Schleswig, zfs 1994, 101.

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