I. Vorbemerkung

 

Rz. 39

5 AUB 2008/2010 enthält ebenso wie A.4.12 AKB 2015 einen umfangreichen Katalog von Risikoausschlüssen (für Gesundheitsbeschädigungen infolge Geistes- oder Bewusstseinsstörungen und Anfällen, Straftaten, Kriegsereignissen und inneren Unruhen, Luftfahrtunfällen, Wettfahrten, Kernenergie, Strahlen, Heilmaßnahmen und Eingriffen, Infektionen, Vergiftungen, psychischen Reaktionen sowie Bauch- oder Unterleibsbrüchen, Bandscheibenschäden oder inneren Blutungen).

 

Rz. 40

 

Hinweis

Für das Vorliegen eines Risikoausschlusses ist der Versicherer beweispflichtig.

II. Bewusstseinsstörung (5.1.1 AUB 2014/A.4.12.2 AKB 2015)

 

Rz. 41

Als Bewusstseinsstörung ist jede Störung der Sinnestätigkeit anzusehen, die mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit verbunden ist. Hierzu gehört auch jede ernstliche Beeinträchtigung der Teilfunktionen des Gehirns, die der Vermeidung oder Abwehr von Gefahren dienen.[42]

Eine Bewusstseinsstörung liegt daher vor bei einer Ohnmacht[43] und einem akuten Depressionsschub.[44]

Eine vollständige Bewusstlosigkeit ist nicht erforderlich. Der BGH lässt eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten genügen, die die erforderliche Reaktion auf die Gefahrenlage nicht mehr zulässt, so dass der Versicherte nicht in der Lage ist, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen.[45] Somit kann der Ausschlusstatbestand der Bewusstseinsstörung schon bei einem kurzen "Schwarz-vor-Augen-Werden" erfüllt sein.

Keine Bewusstseinsstörungen sind Störungen der Funktion der Sinnesorgane, wie erhöhte Blendempfindlichkeit,[46] die Ablenkung durch einen plötzlich auftretenden Schmerz[47] oder nur vorübergehende Kreislaufreaktionen.[48]

[42] BGH, VersR 1985, 583; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 330; OLG Köln, VersR 1987, 97.
[43] OLG Hamm, r+s 1986, 138.
[44] LG München, VersR 1994, 589 = zfs 1994, 24.
[45] BGH, VersR 2000, 1092.
[46] BGH, VersR 1986, 141.
[47] BGH, r+s 1989, 303.
[48] OLG Oldenburg, VersR 1991, 803.

III. Trunkenheit (5.1.1 AUB 2014/A.4.12.1 AKB 2015)

 

Rz. 42

Gemäß 5.1.1 AUB 2008/2010 führt auch eine durch Trunkenheit hervorgerufene Geistes- und Bewusstseinsstörung zum Leistungsausschluss.

Bislang hält die Rechtsprechung an der Gleichsetzung von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und alkoholbedingter Bewusstseinsstörung fest, obschon es unterschiedliche "Grenzwerte" für das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung bei Fahrzeugführern, Radfahren und Beifahrern bzw. Fußgängern gibt.

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ist die Leistungspflicht ausgeschlossen, ein Gegenbeweis ist nicht möglich.[49] Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einem Fahrzeugführer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor.[50] Bei relativer Fahruntüchtigkeit müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder alkoholtypische Fahrfehler vorliegen, die vom Versicherer zu beweisen sind.[51]

[49] BGH, NJW 1987, 826.
[50] BGH, NJW 1991, 1367; OLG Frankfurt, VersR 1992, 993.
[51] BGH, VersR 1985, 779; BGH, NJW 1988, 846; OLG Schleswig, zfs 1994, 101.

IV. Bandscheibenschäden (5.2 AUB 2014/A.4.12.6 AKB 2015)

 

Rz. 43

5.2 AUB 2014/A.4.12.6 AKB 2015 enthält einen generellen Ausschluss von Bandscheibenschäden mit einem Wiedereinschluss bei überwiegender Unfallbedingtheit.

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die überwiegende Verursachung durch den Unfall eingetreten ist.[52]

[52] OLG Köln, VersR 2003, 1120; OLG Hamm, NVersZ 2001, 508; OLG Nürnberg, NVersZ 2000, 570; a.A. OLG Koblenz, VersR 2002, 181 und r+s 2002, 481.

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