Rz. 29

Die Unfreiwilligkeit einer Gesundheitsschädigung wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet (§ 178 Abs. 3 VVG).

 

Rz. 30

Unfreiwillig muss nur die Gesundheitsschädigung sein, nicht aber das Unfallereignis als einwirkendes Ereignis selbst. Ein Sprung aus dem Fenster kann daher ein unfreiwilliges Unfallereignis darstellen.

Die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte an einer gefährlichen Sportart teilnimmt.[35]

 

Rz. 31

Entscheidend ist, ob der Versicherte geglaubt hat, das Risiko zu meistern[36] und ihm diese Einlassung noch zu glauben ist.

Für die Abgrenzung von Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung ist auf die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit (= unfreiwillig) und bedingtem Vorsatz (= freiwillig) abzustellen.

 

Rz. 32

Bei fehlgeschlagener Selbsttötung ist eine hierbei verursachte Invalidität in der Regel freiwillig. Es reicht für die Annahme von Freiwilligkeit aus, dass der Versicherte willentlich eine Lage herbeigeführt hat, aus der er sich auch bei Änderung seiner Absicht nicht mehr befreien kann.[37]

 

Rz. 33

Verletzt sich der Versicherte freiwillig, liegt ein unfreiwilliger Unfall insoweit vor, als die erlittenen Schäden über die beabsichtigten Verletzungen hinausgehen.[38]

 

Rz. 34

Gesundheitsbeschädigungen, die ein Versicherter bei der Verteidigung und Rettung von Menschen erleidet, gelten nach einer geschäftsplanmäßigen Erklärung grundsätzlich als unfreiwillig erlitten.[39]

[35] OLG Köln, r+s 1990, 34.
[36] Zu Einzelfragen: Manthey, NVersZ 2000, 161.
[37] KG, NVersZ 2001, 265.
[38] Bei Amputationen: OLG Düsseldorf, VersR 2001, 974; OLG Oldenburg, r+s 2000, 304; OLG Köln, VersR 2004, 1042.
[39] VerBAV 1990, 34.

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