Rz. 18

Schutzgut des § 271 StGB ist die inhaltliche Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde. Legaldefiniert von § 415 ZPO werden damit nur Urkunden erfasst, die von einer öffentlichen Behörde/Amtsperson (z.B. Notar) in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse errichtet wurden.[36]

Da die öffentliche Urkunde vor allem öffentliche Beweiswirkung haben muss, ist ein Erbschein taugliches Tatobjekt des § 271 StGB;[37] denn dieser hat den Zweck, im allgemeinen Rechtsverkehr für und gegen jedermann (öffentlicher Glaube des Erbscheins gem. § 2366 BGB) zu bescheinigen, wer als Erbe verfügungsberechtigt ist.

 

Rz. 19

In den oben dargestellten Fällen der Urkundenfälschung/-unterdrückung wäre somit folgerichtig durch Beantragung und antragsgemäßen Erlass eines Erbscheins der Tatbestand des § 271 Abs. 1 StGB verwirklicht, da hierdurch vorsätzlich die unrichtige Beurkundung der Erbberechtigung bewirkt wird. Als Qualifikationstatbestand kommt ferner § 271 Abs. 3 StGB in Betracht, soweit der Antragsteller zugleich in Bereicherungsabsicht handelte. Hierzu muss er bei Erbscheinsantrag mit direktem Vorsatz als unmittelbare oder mittelbare Folge der mittelbaren Falschbeurkundung sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen wollen. Die Verwirklichung dieser Absichtsqualifikation dürfte in Erbscheinsfällen regelmäßig ebenso nahe liegen wie die gleichermaßen zum Qualifikationstatbestand erhobene Schädigungsabsicht. Letztere besteht in jedem rechtswidrigen (nicht notwendig vermögensrechtlichen) Nachteil eines Dritten.[38]

Damit riskieren Erben, die im Vorfeld die Erteilung eines Erbscheines manipulieren, regelmäßig die Verhängung einer Freiheitsstrafe, denn die Qualifikation des § 271 Abs. 3 StGB sieht einen erhöhten Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren vor. (Zum Betrugstatbestand im Übrigen siehe Rdn 42).

[36] LK-Zieschang, § 271 Rn 54.
[37] Vgl. nur LK-Zieschang, § 271 Rn 54; BGHSt 19, 87.
[38] Schönke/Schröder/Heine/Schuster, § 271 Rn 44; vgl. auch LK-Zieschang, Rn 93, 100 f.; der abweichend auch Schäden genügen lassen will, die nicht rechtswidrig verwirklicht wurden (RGSt 34, 137, 139).

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