Rz. 118

Nach dem sog. Grundsatz der Materiallieferung muss es der Steuerpflichtige im Rahmen einer Selbstanzeige dem Finanzamt ermöglichen, ohne langwierige Nachforschungen den wahren Sachverhalt aufzuklären und den richtigen Steuerbetrag festzusetzen.[199] Dies sollte möglichst in einem Schritt erfolgen. Oft wird es allerdings an aussagekräftigen Unterlagen fehlen; nicht eben selten sind Mandanten, die bewusst alle ausländischen Kontoauszüge vernichtet oder nie erhalten haben, weil sie postlagernd in der Bank verblieben. Wenn nun allerdings keine Unterlagen oder Aufzeichnungen hinsichtlich der nachzuerklärenden Umsätze bestehen, wird regelmäßig zu empfehlen sein, möglichst sorgfältig begründet und mit erheblichen Sicherheitszuschlägen zu schätzen.[200] Besonders prekär wird dies allerdings dann, wenn im sich anschließenden Besteuerungsverfahren ebenfalls keine Unterlagen überreicht werden können, da die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Dann wird der Mandant regelmäßig an den (ggfs. viel zu hohen) Sicherheitsschätzungen festgehalten werden.

[199] Grötsch/Seipl, NStZ 2015, 498.
[200] Vgl. BGH NJW 1974, 2293.

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