Tatbestand

Der Angekl. hat als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG in den Jahren 1969 bis 1972 rund 3.130.000 DM Lohnsteuern einbehalten, aber nur rund 1.190.000 DM angemeldet und abgeführt, so daß das Lohnsteueraufkommen um rund 1.940.000 DM verkürzt worden ist. Die Feststellungen ergeben ferner, daß der Angekl. die Lohnsteuern vorsätzlich unvollständig angemeldet und abgeführt hat. Durch die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat ist er jedenfalls nicht benachteiligt.

 

Fundstellen

NJW 1974, 2293

DRsp-ROM Nr. 1996/14877

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