Rz. 142

Ist der andere Elternteil einverstanden mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts, so ist dennoch eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel. Die Vereinbarung der Eltern allein hat noch keine rechtlichen Auswirkungen auf das Sorgerecht, sondern ist nur Grundlage einer entsprechenden gerichtlichen Gestaltungsentscheidung.[196]

 

Rz. 143

OLG Koblenz, Beschl. v. 18.8.2015 – 11 UF 353/15[197]

Zitat

1. Die Zustimmung des einen Elternteils zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen ist höchstpersönlicher Natur. Sie kann daher nicht durch den Verfahrensbevollmächtigten schriftsätzlich oder im Gerichtstermin erklärt werden.

2. Die Zustimmung des einen Elternteils zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen muss unbedingt erfolgen.

 

Rz. 144

Widerspricht das über 14 Jahre alte Kind, so muss das Gericht nicht zwingend vom Vorschlag der Eltern abweichen, sondern ist nur zu einer umfassenden Kindeswohlprüfung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verpflichtet. Das Kind hat also kein Vetorecht, sondern kann lediglich verhindern, dass der elterliche Vorschlag ohne Sachprüfung umgesetzt wird.[198]

[196] OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.3.2014 – 11 UF 42/14, FamRZ 2014, 1653; Thormeyer in jurisPK, 2020, § 1671 BGB Rn 120.
[198] Grüneberg /Götz, § 1671 BGB Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge