Rz. 142
Ist der andere Elternteil einverstanden mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts, so ist dennoch eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel. Die Vereinbarung der Eltern allein hat noch keine rechtlichen Auswirkungen auf das Sorgerecht, sondern ist nur Grundlage einer entsprechenden gerichtlichen Gestaltungsentscheidung.[196]
Rz. 143
OLG Koblenz, Beschl. v. 18.8.2015 – 11 UF 353/15[197]
Zitat
1. Die Zustimmung des einen Elternteils zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen ist höchstpersönlicher Natur. Sie kann daher nicht durch den Verfahrensbevollmächtigten schriftsätzlich oder im Gerichtstermin erklärt werden.
2. Die Zustimmung des einen Elternteils zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen muss unbedingt erfolgen.
Rz. 144
Widerspricht das über 14 Jahre alte Kind, so muss das Gericht nicht zwingend vom Vorschlag der Eltern abweichen, sondern ist nur zu einer umfassenden Kindeswohlprüfung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verpflichtet. Das Kind hat also kein Vetorecht, sondern kann lediglich verhindern, dass der elterliche Vorschlag ohne Sachprüfung umgesetzt wird.[198]
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