Rz. 126
Ist die Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht beschwerdefähig, ist auch die ablehnende VKH-Entscheidung nicht beschwerdefähig, soweit diese Ablehnung auf sachliche Gründe gestützt worden ist.
Diese Sperre gilt jedoch allein für Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe, die die Erfolgsaussicht in der Sache verneinen. Dagegen ist die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. ZPO zulässig,
▪ | wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, d.h. die Bedürftigkeit für die Verfahrenskostenhilfe verneint hat,[170] |
▪ | wenn dem Antragsteller eine Zahlungspflicht auferlegt wird oder |
▪ | wenn der Widerruf nach § 124 Nr. 4 ZPO angeordnet wird,[171] |
▪ | die Frage der Mutwilligkeit Grund für die Ablehnung ist[172] oder |
▪ | über die Beiordnung eines Rechtsanwaltes entschieden worden ist.[173] |
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