Rz. 126

Ist die Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht beschwerdefähig, ist auch die ablehnende VKH-Entscheidung nicht beschwerdefähig, soweit diese Ablehnung auf sachliche Gründe gestützt worden ist.

Diese Sperre gilt jedoch allein für Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe, die die Erfolgsaussicht in der Sache verneinen. Dagegen ist die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. ZPO zulässig,

wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, d.h. die Bedürftigkeit für die Verfahrenskostenhilfe verneint hat,[170]
wenn dem Antragsteller eine Zahlungspflicht auferlegt wird oder
wenn der Widerruf nach § 124 Nr. 4 ZPO angeordnet wird,[171]
die Frage der Mutwilligkeit Grund für die Ablehnung ist[172] oder
über die Beiordnung eines Rechtsanwaltes entschieden worden ist.[173]
[170] OLG Köln FamRZ 2001, 1535; Schürmann, FamRB 2008, 58, 60; Götsche, FamRZ 2009, 383, 388; Zimmermann, PKH Rn 703 m.w.N.
[171] OLG Naumburg OLGR 2004, 367, 368.
[173] BGH FamRZ 2011, 1138 mit Anm. Schlünder, FamRZ 2011, 1289 = FF 2011, 414.

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