Rz. 103

Nach einer strengen Ansicht wird dies unter Hinweis auf die Subsidiarität und den Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe bejaht, so dass vom Hilfsbedürftigen immer zunächst zu verlangen sei, dass er die kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen habe, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehme.[141]

[141] OLG Köln FamRZ 2013, 1241; Markwardt in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 114 ZPO Rn 28 m.w.N.; Keuter, FamRZ 2009, 1891 f.

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