Rz. 117
Alleine der Umstand, dass ein Hauptsacheverfahren dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG unterliegt, lässt ein dringendes Bedürfnis im Sinne dieser Norm noch nicht entfallen und macht ein Eilverfahren in Sorge- und Umgangssachen nicht per se entbehrlich. Allerdings ist ein besonderes Eilbedürfnis erforderlich, das ein Zuwarten auf eine in einem beschleunigten Hauptsacheverfahren ergehende Entscheidung unzumutbar erscheinen lässt,[160] da mit dem Abwarten es Hauptsacheverfahrens erhebliche Nachteile verbunden wären. Der Gesetzgeber hat einen solchen Nachteil in § 156 Abs. 3 konkretisiert: In Umgangsrechtsachen soll das Familiengericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es eine Beratung oder Begutachtung anordnet (§ 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
Rz. 118
Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe kann daher auch ein Hauptsacheantrag als mutwillig bewertet werden, wenn zeitgleich ein Antrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellt worden ist.[161]
Praxistipp:
▪ | Dabei ergeben sich noch Unterschiede zwischen Verfahren zum Umgangsrecht und zur elterlichen Sorge. |
▪ | Denn die Schwelle, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen und dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen, liegt noch deutlich höher als bei einer Umgangsregelung zwischen den Eltern. |
▪ | Eine Umgangsregelung kann daher noch eher im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung erreicht werden als eine Sorgerechtsregelung. |
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