Rz. 117

Alleine der Umstand, dass ein Hauptsacheverfahren dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG unterliegt, lässt ein dringendes Bedürfnis im Sinne dieser Norm noch nicht entfallen und macht ein Eilverfahren in Sorge- und Umgangssachen nicht per se entbehrlich. Allerdings ist ein besonderes Eilbedürfnis erforderlich, das ein Zuwarten auf eine in einem beschleunigten Hauptsacheverfahren ergehende Entscheidung unzumutbar erscheinen lässt,[160] da mit dem Abwarten es Hauptsacheverfahrens erhebliche Nachteile verbunden wären. Der Gesetzgeber hat einen solchen Nachteil in § 156 Abs. 3 konkretisiert: In Umgangsrechtsachen soll das Familiengericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es eine Beratung oder Begutachtung anordnet (§ 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

 

Rz. 118

Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe kann daher auch ein Hauptsacheantrag als mutwillig bewertet werden, wenn zeitgleich ein Antrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellt worden ist.[161]

 

Praxistipp:

Dabei ergeben sich noch Unterschiede zwischen Verfahren zum Umgangsrecht und zur elterlichen Sorge.
Denn die Schwelle, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen und dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen, liegt noch deutlich höher als bei einer Umgangsregelung zwischen den Eltern.
Eine Umgangsregelung kann daher noch eher im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung erreicht werden als eine Sorgerechtsregelung.

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