Rz. 55

Auch hier gilt § 1696 BGB, so dass eine Änderung nur "aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen" möglich ist. Der Abänderungsmaßstab der Vorschrift ist damit deutlich enger als das allgemeine Kindeswohlerfordernis.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge