Rz. 95

§ 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO erklärt das UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche für anwendbar.[83]

Die bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge, die Deutschland mit der Schweiz, mit Italien, Österreich, den Niederlanden, Griechenland, Israel und Norwegen abgeschlossen hat, verweisen auf das genannte UN-Übereinkommen und enthalten keine eigenständige Regelung für die Wirkungserstreckung ausländischer Schiedssprüche.[84]

Darüber hinaus ist Deutschland allen wichtigen Konventionen auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit beigetreten.[85]

[83] Abgedruckt bei Zöller/Geimer, Anhang zu § 1061 ZPO; vgl. BGH NJW 2013, 3184 = WM 2013, 1903.
[84] Vgl. im Einzelnen Schütze/Tscherning/Wais, Rn 624 ff.
[85] Deutsches Internationales Zivilprozessrecht unter Einschluss des Europäischen Zivilprozessrechts, Abschn. IX. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit.

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