Rz. 63

Die Beiziehung eines Dritten mit Spezialkenntnissen bei der Beratung und Abfassung des Schiedsspruchs erachtet die h.M. als zulässig, sofern der Dritte nicht anstelle der Schiedsrichter richterliche Funktionen übernimmt.[52]

 

Rz. 64

Dies bietet die Möglichkeit, in einem IPR-Fall einen ausländischen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen oder in Fällen, bei denen spezielle steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich sind, einen Steuerrechtsexperten. Dies kann im Einzelfall ein Motiv sein, statt eines Dreier-Schiedsgerichts einen Einzelschiedsrichter zu bestellen und sich darauf zu verständigen, als Berater eine Person mit Spezialkenntnissen hinzuzuziehen. Auch in diesem Punkt erweist sich das Schiedsverfahren als flexibler als die staatliche Gerichtsbarkeit.

[52] BGHZ 110, 104 = NJW 1990, 2199 = IPRax 1991, 244; Zöller/Geimer, § 1034 ZPO Rn 12 m.w.N.

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