Rz. 67

Der den Teilungsplan enthaltende Schiedsspruch ist für die Erben verbindlich. Die Miterben führen den Teilungsplan selbst durch. Verweigert ein Miterbe die Mitwirkung, so ist der Schiedsspruch vor dem Oberlandesgericht für vollstreckbar erklären zu lassen, §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Zwangsvollstreckung hieraus erfolgt dann wie aus einem rechtskräftigen Urteil, das einen Teilungsplan zum Gegenstand hat.

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