Rz. 80

Ist für die Hauptsache die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart, so sind die staatlichen Gerichte trotzdem neben dem Schiedsgericht für Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig, § 1033 ZPO.

 

Rz. 81

Auch das Schiedsgericht selbst kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, § 1041 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 82

Für die Anordnung der Vollziehung einer vorläufigen Maßnahme ist das staatliche Gericht zuständig, § 1041 Abs. 2 ZPO. Das ist u.a. für den Vollzug vorläufiger Anordnungen im Grundbuch aus formalrechtlichen Gründen von Bedeutung. Soll im Grundbuch aufgrund einer vorläufigen Anordnung des Schiedsgerichts eine Vormerkung, ein Widerspruch oder ein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen werden, so sind alle Voraussetzungen entsprechend dem formellen Konsensprinzip des Grundbuchrechts – § 29 GBO – in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen. Dies wäre im Falle des Schiedsgerichts mit einem so großen Aufwand verbunden, dass der einstweilige Rechtsschutz erheblich verzögert würde. Mit der Vollziehbarkeitserklärung des staatlichen Gerichts nach § 1041 Abs. 2 ZPO liegt eine öffentliche Urkunde vor, die auch den Formalien des Grundbuchrechts gerecht wird.

Das staatliche Gericht kann eine vorläufige Anordnung des Schiedsgerichts abändern oder aufheben, § 1041 Abs. 3 ZPO.

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