Rz. 40

Grundsätzlich kann ebenso wie bei einer Testamentsvollstreckung die Person des Schiedsrichters vom Erblasser frei gewählt werden. Der Testamentsvollstrecker kann zugleich auch als Schiedsrichter benannt werden. Allerdings kann dieser dann nicht über die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung entscheiden,[44] ebenso wenig über Streitigkeiten zwischen ihm und den Erben.[45]

 

Rz. 41

Ist der Erblasser bei der Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten worden, dann sollte die Ernennung der beteiligten Berater zum Schiedsrichter nicht erfolgen bzw. von diesen nicht angenommen werden. Für den Rechtsanwalt ergeben sich berufsrechtliche Konsequenzen aus § 45 Abs. 1 Nr. 1b BRAO.[46] Für den Notar ergibt sich das Verbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Die Frage der Befangenheit regelt sich nach §§ 1032, 42 ZPO.

 

Rz. 42

Schiedsrichteramt und Testamentsvollstreckeramt in Personalunion können zu Interessenkollisionen und damit zu einem Ausschluss des Testamentsvollstreckers vom Schiedsrichteramt führen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Testamentsvollstrecker selbst Partei ist. Für ihn gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann.[47] Ein unter Verstoß gegen diese elementare Regel ergangener Schiedsspruch wäre aufzuheben.

 

Rz. 43

Wann ist der Testamentsvollstrecker selbst betroffen?

Bei Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit des Testaments, von dessen Bestand auch die Bestellung zum Testamentsvollstrecker abhängt,
bei Streitigkeiten über die Auslegung des Testaments, soweit diese den Bestand des Testamentsvollstreckeramts selbst betreffen,
bei den von ihm geführten Aktivprozessen nach § 2212 BGB,
bei den gegen ihn geführten Passivprozessen gem. § 2213 BGB,
Streitigkeiten über den von ihm nach § 2204 BGB vorgelegten Auseinandersetzungsplan, gleichgültig, ob er den Plan nach billigem Ermessen oder nach den Teilungsregeln des Gesetzes aufgestellt hat.
 

Rz. 44

In all diesen Fällen kann der Testamentsvollstrecker nicht Schiedsrichter sein. Hier muss ein Ersatzmann oder mangels eines solchen das ordentliche Gericht entscheiden. Im Hinblick darauf, aber auch wegen eines möglichen Ausfalls des benannten Einzelschiedsrichters, sollte man sicherheitshalber grundsätzlich einen Ersatzschiedsrichter benennen.

[44] Böckstiegel/Happe, S. 87.
[46] § 45 BRAO neu gef. mWv 1.8.2022 durch G. v. 7.7.2021 (BGBl. I, 2363).
[47] RGZ 100, 76, 79; BGH DNotZ 1965, 98.

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