Rz. 25

Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen ist bei bestandener Zugewinngemeinschaft auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu entscheiden, wenn die güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach § 111 Nr. 9 FamFG das Familiengericht zuständig; auf das Verfahren findet jedoch, da es sich um eine Familienstreitsache handelt, § 112 Nr. 2 FamFG, die ZPO Anwendung, § 113 FamFG.

Güterrechtliche Streitigkeiten gelten als schiedsfähig, da auf sie die ZPO-Regeln anwendbar sind. Wenn beide Ehegatten ein Schiedsgericht vereinbaren oder wenn in einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung (gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) eine Schiedsgerichtsanordnung auch für güterrechtliche Fragen von beiden getroffen wird, steht der Schiedsgerichtsbarkeit für güterrechtliche Streitigkeiten nichts im Wege.

Spätestens seit der Rechtsprechung des BGH[35] zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen bietet sich die Schiedsgerichtsbarkeit in Familiensachen förmlich an.

 

Rz. 26

Gleiches gilt bei bestandener Zugewinngemeinschaft unter eingetragenen Lebenspartnern; für deren vermögensrechtliche Streitigkeiten ist das Familiengericht ebenfalls zuständig. In einem von ihnen errichteten Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) bzw. in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 10 LPartG) könnten sie eine Schiedsgerichtsanordnung für vermögensrechtliche (güterrechtliche) Streitigkeiten treffen.

 

Rz. 27

Auch Unterhaltsansprüche, sei es als Trennungsunterhalt, sei es als nachehelicher Unterhalt, werden grundsätzlich als schiedsfähig angesehen, weil sie als Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) dem ZPO-Verfahrensrecht unterliegen, § 113 FamFG.[36]

 

Rz. 28

Fraglich ist jedoch, ob der Erblasser in einer einseitigen Verfügung von Todes wegen auch für güterrechtliche Fragen eine Schiedsgerichtsanordnung nach § 1066 ZPO treffen kann; zumal im Zusammenhang mit der Vorwegerfüllung der Zugewinnausgleichsforderung als einer zu begleichenden Nachlassverbindlichkeit (§ 2046 BGB) der überlebende Ehegatte die Übertragung von Nachlassgegenständen nach § 1383 BGB, § 264 FamFG durch Entscheidung des Familiengerichts vor der Durchführung der Erbteilung verlangen kann.

 

Rz. 29

Wenn man die Schiedsfähigkeit von Pflichtteilsstreitigkeiten durch einseitige Erblasseranordnung bejaht, so wird man auch die Schiedsfähigkeit von Zugewinnausgleichsansprüchen durch einseitige Erblasseranordnung bejahen müssen; auch die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst mit dem Tode des Erblassers. Die vom Erblasser in einem Testament angeordnete Schiedsklausel müsste dann ausgedehnt werden auf Zugewinnausgleichsstreitigkeiten.

Aber nunmehr der BGH: Der Streit über einen Pflichtteilsanspruch kann durch letztwillige Verfügung nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden.[37]

 

Rz. 30

Entsprechendes gilt für Auseinandersetzungsansprüche in der Erbteilung bei bestandener Gütergemeinschaft und dem Entnahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB sowie bei der Auseinandersetzung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB).

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es überlegenswert, auch Schiedsklauseln in Eheverträge aufzunehmen.

[35] BGHZ 158, 81 = NJW 2004, 930 = FamRZ 2004, 601 m. Anm. Borth = ZNotP 2004, 157 = BGHReport 2004, 516 m. Anm. Grziwotz = FPR 2004, 209 = FuR 2004, 119 = FF 2004, 79 = RhNotZ 2004, 150 = NotBZ 2004, 152 = MDR 2004, 573 = JuS 2004, 539. BGH, Beschl. v. 6.10.2004 – XII ZB 110/99, FamRZ 2005, 26 = ZNotP 2005, 27 = NJW 2005, 137 = FamRB 2005, 8 = MDR 2005, 216 = FF 2005, 43 = NotBZ 2005, 73. Zu den Überlegungen für die Praxis vgl. Bergschneider, FamRZ 2004, 1757. Bestätigung im Urt. des BGH v. 12.1.2005 – XII ZR 238/03, ZErb 2005, 33 = DNotI-Report 2005, 70 und in zwei Urt. des BGH v. 25.5.2005, FamRZ 2005, 1444 (sehr lesenswert!) m. Anm. Bergschneider und FamRZ 2005, 1449.
[36] BGHZ 99, 143 = FamRZ 1987, 268 = NJW 1987, 651.

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